Müssen wir eine Anzeige machen?

Wenn der Kindesschutz nicht gewährleistet ist oder Minderjährige Gewalt erleben, stellt sich der Schule die Frage, ob eine Gefährdungsmeldung an die KESB oder eine Anzeige bei der Polizei erfolgen muss oder soll, oder ob aus guten Gründen noch zugewartet werden soll.

Wer im Thurgau in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit (also auch als Lehrkraft) von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet (§47, Abs. 2 EG ZGB).

In vielen Fällen macht es Sinn, dem betroffenen Kind oder Jugendlichen zuerst eine Beratung anzubieten, um es über die weiteren Schritte und die Möglichkeiten zu informieren, so dass ihre oder seine Sorgen und Wünsche einbezogen werden können. – Wir können Sie bei der Planung der nächsten Schritte unterstützen.