Opferhilfe und Strafgesetzbuch (StGB)

Zur Anwendung des Opferhilfegesetzes führen grundsätzlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB), Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) und strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187 ff. StGB). Zu den Straftaten, die Leistungen nach dem Opferhilfegesetz geben, gehören:

  • Körperverletzung, Tötung (auch bei Verkehrsunfällen)
  • Raub, Erpressung, Drohung, Nötigung
  • Menschenhandel, Freiheitsberaubung und Entführung
  • Sexualdelikte

Straftaten wie zum Beispiel Vermögensdelikte oder Diebstahl ohne Täterkontakt geben keinen Anspruch auf beraterische oder finanzielle Leistungen der Opferhilfe.